der Algemeen Pallet Centrum B.V. mit Sitz in Terborg, wie bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Arnheim hinterlegt.

 

Artikel 1

 

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung (einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen) von Verpackungen und Paletten im weitesten Sinne des Wortes und bilden eine untrennbare Einheit mit diesen.

 

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht, auch nicht zusätzlich zu den vorliegenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher gegenseitiger Zustimmung möglich.

 

Artikel 2

 

Alle Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bis zum Vertragsabschluss völlig unverbindlich und widerruflich. Ein verbindliches Angebot ist nur bis Mitternacht des fünften auf seine Abgabe folgenden Arbeitstages gültig; bei schriftlichen Angeboten gilt der Tag der Absendung als Tag der Abgabe.

Die Annahme ist für den Verkäufer nur verbindlich, wenn die entsprechende Nachricht vor Mitternacht des letzten Tages bei ihm eingeht.

 

Aufträge, einschließlich der von Agenten, Vertretern, Reisenden und anderen Vermittlern und/oder Wiederverkäufern angenommenen Aufträge, sind für den Verkäufer erst dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden sind. Wird ein Auftrag vom Verkäufer schriftlich bestätigt, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt.

 

Artikel 3

 

Der Käufer muss den Verkäufer vor Vertragsabschluss schriftlich über etwaige besondere Anforderungen an das Material oder die Ware informieren. Sofern in den Bestellungen keine besonderen Anforderungen an das Material und/oder die Ware gestellt werden und diese vom Verkäufer ausdrücklich akzeptiert werden, gilt die Einstufung des Verkäufers als ausreichend. Bei den Abmessungen behält sich der Verkäufer stets das Recht vor, geringfügige Abzüge für Unterschiede in der Dicke des Schnittholzes sowie für Dehnung und Schwund in ähnlichen Fällen vorzunehmen. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, dienen die Muster nur zur Darstellung der Abmessungen. Besondere Bedingungen, die von den Bedingungen in diesem Artikel abweichen, sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und gelten nur für die Aufträge, auf die sie sich beziehen.

 

Artikel 4

 

Alle Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, “ab Werk”. Die Lieferung “ab Werk” gilt als erfolgt, wenn die Ware vom Verkäufer im Namen des Käufers in Empfang genommen wird oder, falls der Käufer die Ware nicht rechtzeitig in Empfang nimmt, zu dem Zeitpunkt, zu dem dies hätte geschehen müssen.

 

Wird die Ware nicht “ab Werk” geliefert und ist keine bestimmte Versandart vereinbart, bestimmt der Verkäufer die Versandart.

Erfolgt die Lieferung nicht ab Werk, so gilt die Lieferung als erfolgt:

a.. im Falle der Versendung durch einen Spediteur: durch die Übergabe des Gutes an den Frachtführer:

  1. im Falle des Versands mit einem Transportmittel des Verkäufers: durch Lieferung oder Angebot zur Lieferung an die Wohnung oder das Lager des Käufers oder an die vom Käufer im Voraus schriftlich angegebene Empfangsadresse.

 

Das Transportrisiko geht in jedem Fall zu Lasten des Käufers, auch wenn der Transport durch den Verkäufer oder auf dessen Kosten oder durch den Verkäufer selbst durchgeführt wird. Unter Beachtung des Vorstehenden ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, mit Ausnahme der vom oder für den Käufer abgeholten Waren eine Transportversicherung bis zur Höhe des Verkaufspreises der Waren abzuschließen und die Kosten dafür zu tragen;

 

Die Ware ist gegen das normale Transportrisiko versichert, d.h. nicht gegen Belästigung oder andere außergewöhnliche Risiken; im Schadensfall regelt der Verkäufer den Schaden mit den Versicherern. Schäden oder Verluste müssen vom Käufer innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung gemäß diesem Artikel dem Spediteur und dem Verkäufer gemeldet werden und sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

 

Artikel 5

 

Das Risiko der Beschädigung und des Verlusts der Waren und aller Folgeschäden geht unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4 über das Transportrisiko nach der Lieferung der Waren auf den Käufer über. Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Artikel ist der Käufer verpflichtet, die Ware ab dem Zeitpunkt der Lieferung und für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Policen dieser Versicherungen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alle Ansprüche des Käufers gegen die Versicherer der Ware aus den genannten Versicherungen gehen auf Wunsch des Verkäufers unverzüglich auf diesen über.

 

Artikel 6

 

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Lieferzeiten annähernd.

Wenn der Käufer eine Vorauszahlung schuldet oder wenn er die für die Ausführung erforderlichen Informationen, Anweisungen und/oder Materialien zur Verfügung stellen muss, beginnt die Lieferfrist nicht vor dem vollständigen Erhalt der Zahlung bzw. der vollständigen Bereitstellung der Informationen, Anweisungen und/oder Materialien. Ein Vertrag kann vom Käufer nicht wegen Überschreitung der Lieferfrist aufgelöst werden, es sei denn, der Verkäufer erfüllt den Vertrag auch nicht oder nicht vollständig innerhalb einer ihm schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist nach Ablauf der Lieferfrist. Eine Auflösung ist dann nur insoweit zulässig, als dem Erwerber die Aufrechterhaltung des Vertrages zugemutet werden kann.

Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist gilt nicht als dem Verkäufer zuzurechnen, wenn diese Nichteinhaltung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der sich dem Einfluss des Verkäufers entzieht, unabhängig davon, ob dieser Umstand vorhersehbar war oder nicht: Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Aufruhr, Kriegsrecht, Sabotage, Boykott, Streik oder Ausschluss, Besetzung, Blockade, Produktionseinschränkung oder Rohstoffmangel, Betriebsunterbrechungen, Krankheit des Verkäufers oder seines Personals, Ausfall von Lieferanten und/oder Transporteuren, staatliche Maßnahmen (einschließlich ausländischer staatlicher Maßnahmen) wie Transport-, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Produktionsverbote, Naturkatastrophen, Unwetter, Blitzschlag, Brand, Explosion, Emission gefährlicher Stoffe oder Gase; ist der Verkäufer dann berechtigt, die Lieferfristen ganz oder teilweise um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder den Vertrag, soweit er nicht erfüllt wurde, zu kündigen oder aufzulösen, ohne dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.

 

Artikel 7

 

Der Erwerber ist zum Kauf verpflichtet.

Wenn der Käufer, ohne dazu gegenüber dem Verkäufer berechtigt zu sein, im Falle einer Lieferung auf Abruf die gekauften Waren nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen hat, oder wenn, falls keine bestimmte Lieferfrist vereinbart wurde, der Käufer die gekauften Waren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkaufsdatum abgenommen hat, ist der Verkäufer berechtigt, die nicht abgenommenen Bestellungen (sowie alle anderen laufenden Bestellungen oder Teile davon, es sei denn, der Verkäufer hat keine vernünftigen Gründe dafür) zu stornieren oder aufzulösen, ohne dass er zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet des Rechts des Verkäufers, vom Käufer Schadenersatz zu verlangen.

 

Artikel 8

 

Unbeschadet der Bestimmungen im letzten Satz von Artikel 4 ist der Käufer verpflichtet, die Lieferungen innerhalb von 3 Kalendertagen nach der Ausführung sorgfältig auf etwaige Mängel zu prüfen und dem Verkäufer die festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei er sein Recht verwirkt, sich auf Mängel zu berufen, die bei einer sorgfältigen Prüfung billigerweise hätten festgestellt werden können; geringfügige Maßabweichungen, die in der Branche als zulässig angesehen werden oder sich billigerweise nicht vermeiden lassen, z.B. infolge von Unterschieden in der Dicke des Holzes und infolge von Dehnung oder Schwund, gelten nicht als Mängel.

Bei der Inspektion festgestellte Mängel und darüber hinaus nur solche Mängel an den gelieferten Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht festgestellt werden konnten, die aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausführung der Lieferung entdeckt und unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden, werden, soweit sie auf Mängel seitens des Verkäufers zurückzuführen sind, vom Verkäufer kostenlos – nach dessen Ermessen – durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung so weit wie möglich in Übereinstimmung mit der Bestellung behoben. Der Verkäufer hat jedoch auch das Recht, nach seiner Wahl anstelle der vollständigen oder teilweisen Annullierung die vollständige oder teilweise Auflösung oder die Rückerstattung des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben zu verlangen.

Mängel an der gelieferten Ware stellen keinen Grund für die Auflösung des betreffenden Vertrags dar, es sei denn, es handelt sich um die in Absatz 1 genannten Mängel und der Verkäufer unterlässt es nach wiederholten Versuchen, die Mängel in annehmbarer Weise zu beseitigen. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, den betreffenden Vertrag aufzulösen, wenn und soweit ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.

Rücksendungen, denen keine schriftliche Mitteilung gemäß Absatz 1 vorausgeht oder beigefügt ist, sind nicht zulässig. Die Kosten für ungerechtfertigte Rücksendungen und/oder Rücksendungen, die nicht von einer schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1 begleitet werden, gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann vom Käufer zurückgegebene oder nicht abgenommene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in eigener oder fremder Obhut lagern.

 

Artikel 9

 

Der Verkäufer ist berechtigt, Kostenerhöhungen, die ihm im Zusammenhang mit der Lieferung nach dem Verkaufsdatum und vor dem Lieferdatum entstehen (wie z. B. Erhöhungen der Mehrwertsteuer oder anderer staatlicher Abgaben, Einkaufspreise, Löhne, Transportkosten, Versicherungsprämien sowie Kostenerhöhungen aufgrund staatlicher Maßnahmen, die nicht als normale Geschäftsrisiken angesehen werden können), weiterzugeben.

 

Artikel 10

 

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Beträge ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde und unbeschadet des Rechts, Vorauszahlung, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der drei betreffenden Fälle, ist der Verkäufer berechtigt, alle Verträge mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Käufer nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit für alles geleistet hat, was der Käufer dem Verkäufer schuldet und schulden wird.

 

Artikel 11

 

Wenn der Verkäufer begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Käufer einen Vertrag nicht oder nicht vollständig einhalten wird, ist der Verkäufer berechtigt, vor der Lieferung oder Weiterlieferung Vorauszahlung, Barzahlung und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Unterlässt der Käufer dies, so hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, indem er dem Käufer die Ware gegen gleichzeitige Bezahlung anbietet.

 

Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt beim Verkäufer, bis der Käufer all das bezahlt hat, was er dem Verkäufer aufgrund von oder im Zusammenhang mit bereits erfolgten oder noch zu erfolgenden Lieferungen, damit zusammenhängenden Tätigkeiten oder Forderungen des Verkäufers aufgrund von Mängeln bei der Erfüllung der Pflichten des Käufers schuldet.

 

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, die in seinem Besitz befindlichen Waren gemäß diesem Artikel zurückzunehmen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. In dieser Hinsicht verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer jede vernünftigerweise erforderliche Mitwirkung zu gewähren.

 

Der Käufer ist nicht berechtigt, Dritten ein Pfandrecht oder ein sonstiges Sicherungsrecht im weitesten Sinne des Wortes an Waren einzuräumen, an denen der Verkäufer gemäß dieser Klausel Eigentum hat.

 

Der Käufer ist berechtigt, das Eigentum an den Waren, an denen der Verkäufer gemäß diesem Artikel berechtigt ist, im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu übertragen. Für den Fall, dass das Eigentum auf Dritte übergeht, ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers seine Forderungsrechte, die er gegenüber diesen Dritten in diesem Zusammenhang hat oder erwerben wird, unverzüglich an den Verkäufer zu verpfänden und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

 

Wenn das Eigentum an den Waren in der Weise auf den Käufer übergeht, dass der Käufer alles bezahlt hat, was er dem Verkäufer aufgrund von oder im Zusammenhang mit Lieferungen, damit zusammenhängenden Tätigkeiten oder Forderungen des Verkäufers aufgrund von Mängeln bei der Erfüllung durch den Käufer schuldet, erfolgt dies vorbehaltlich einer Verpfändung zugunsten des Verkäufers als Sicherheit für die Erfüllung aller Forderungen, die der Verkäufer aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Käufer hat oder haben wird. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt – und soweit erforderlich hiermit bevollmächtigt, im Namen des Käufers zu handeln -, die zur Begründung dieses vorbehaltenen Pfandrechts erforderlichen Handlungen vorzunehmen (ausdrücklich einschließlich der Begründung eines Pfandrechts durch öffentliche Urkunde oder eingetragene Privaturkunde), und der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich daran mitzuwirken.

 

Artikel 12

 

Wenn A.P.C. (im Folgenden: Verkäufer/Dienstleister) einen Auftrag erhält, Maschinen oder andere Gegenstände mit einer Verpackung zu versehen, muss der Käufer/Auftraggeber im Voraus schriftlich alle notwendigen Informationen und/oder Anweisungen im Zusammenhang mit der Verpackung und dem Transport erteilen (z.B. Volumen, Gewicht, Art und Wert der Güter; jede besondere Empfindlichkeit der Güter, ob im Zusammenhang mit der Art und Weise der Verpackung oder des Transports; die Art des Transports der Güter, usw.). Der Verkäufer/Dienstleister unternimmt im Rahmen des Zumutbaren alle Anstrengungen, um die Verpackung auf der Grundlage der erteilten Informationen und/oder Anweisungen auszuführen.

Der Verkäufer/Dienstleister haftet nicht für Schäden, die hätten vermieden werden können, wenn der Käufer/Auftraggeber mehr oder bessere Informationen und/oder Anweisungen gegeben hätte. Unbeschadet des vorstehenden Satzes haftet der Verkäufer/Dienstleister nur dann für Schäden an der/den Maschine(n) oder dem/den Objekt(en) selbst, wenn der Käufer/Auftraggeber nachweist, dass diese Schäden die unmittelbare Folge eines schwerwiegenden Mangels seitens des Verkäufers/Dienstleisters sind. Ungeachtet der Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Artikel 13 entsprechend anwendbar.

 

Artikel 13

 

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen gilt für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen des Verkäufers an den Käufer oder in dessen Namen ergeben – alles im weitesten Sinne -, für die der Verkäufer gesetzlich haftbar gemacht werden kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Folgendes.

 

Nur solche Schäden kommen für eine Entschädigung in Betracht, für die der Käufer zweifelsfrei nachgewiesen hat, dass sie die Folge eines Umstands oder Ereignisses sind, für das der Verkäufer gesetzlich haftbar gemacht werden kann.

  1. Schäden in Form von entgangenem Gewinn oder Mindereinnahmen kommen in keinem Fall für eine Entschädigung in Betracht.
  2. Andere als die unter 2.a. genannten Schäden werden maximal bis zur Höhe des Nettorechnungswerts (Bruttorechnungswert abzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben) der Lieferung oder Leistung, auf die sich der Schaden bezieht, vergütet.

 

Die unter 2.b. genannte Entschädigung gilt für alle Fälle, in denen der Schaden durch eine Lieferung oder eine Dienstleistung, auf die sich der Schaden bezieht, gemeinsam verursacht wird.

 

Unbeschadet der Bestimmungen in den einleitenden Worten und in den vorangehenden Absätzen besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur für Schäden, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung der betreffenden Sache und/oder nach Beendigung des betreffenden Dienstes entstanden sind und dem Verkäufer innerhalb dieses Zeitraums innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet wurden.

 

Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die behaupten, durch eine vom Verkäufer für den Käufer gelieferte bzw. erbrachte Sache und/oder Dienstleistung einen Schaden erlitten zu haben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer für einen solchen Schaden haftbar zu machen ist und dem Käufer diesen zu ersetzen hat.

 

Artikel 14

 

Die Verträge und alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem niederländischen Recht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (CISG).

 

Für Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen Sitz hat, oder, in Ermangelung eines solchen, das Landgericht, bei dem der Verkäufer seinen Geschäftssitz hat, es sei denn, das Landgericht ist von Rechts wegen für die Entscheidung eines Anspruchs zuständig; dies gilt unbeschadet des Rechts des Verkäufers, den Käufer vor das Gericht seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung zu laden.

 

Diese Bedingungen wurden am 1. September 2009 bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) Arnheim unter der Nummer 09106506 hinterlegt.